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1. Geltung der Bedingungen Die rh-tec Business GmbH im Folgenden rh-tec genannt, erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn rh-tec sie schriftlich bestätigt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn rh-tec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Angestellten von rh-tec sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. rh-tec ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat vor Inkrafttreten der beabsichtigten Änderung, zu ändern, zu ergänzen oder gänzlich zu ersetzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. rh-tec weist den Kunden schriftlich oder via e-mail explizit darauf hin, dass die Änderung als akzeptiert gilt, falls der Kunde ihr nicht innerhalb von einem Monat widerspricht. Widerspricht der Kunde den geänderten Geschäftsbedingungen, kann rh-tec entscheiden, ob sie das Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu den vorherigen Geschäftsbedingungen aufrecht erhält oder den Kunden aus dem Vertragsverhältnis entlässt. 2. Leistungsumfang rh-tec erbringt Leistungen gemäß der für das bestellte Produkt bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung und Preisliste nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Stand der Technik. Die von rh-tec zur Bereitstellung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten und gegebenenfalls in den Räumen des Kunden installierten Systemkomponenten und technischen Einrichtungen verbleiben im Eigentum von rh-tec, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an oder Verfügungen über diese vorzunehmen, insbesondere ohne Zustimmung von rh-tec den Aufstellungsort zu verändern. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Systemkomponenten der rh-tec unverzüglich auf erstes Verlangen in geeigneter Form zurück zu gewähren. rh-tec ist berechtigt, Leistungsinhalte und Entgelte mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen von rh-tec für den Kunden zumutbar ist, z.B. wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen/-ergänzungen, behördlichen Auflagen und anderen hoheitlichen Maßnahmen notwendig ist. Soweit rh-tec kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. rh-tec ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie sonstige Störungen entbinden rh-tec während ihrer Dauer von der Pflicht zur Leistung. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Termin und Fristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch rh-tec verbindlich und nur, wenn der Kunde alle Mitwirkungshandlungen erfüllt und alle Voraussetzungen rechtzeitig getroffen hat. Die in Produktbeschreibungen angegebenen Eigenschaften sind nicht immer und nicht mit allen angebotenen Hardwarekomponenten möglich. Es wird vereinbart, dass maximal die in den technischen Beschreibungen der jeweiligen Hersteller in der jeweils durch rh-tec eingesetzten Version/Revision angegebenen Eigenschaften zur Verfügung gestellt werden können. Die Pflege der Speicherinhalte des Kunden kann entweder vom Kunden selbst oder aber von der rh-tec im Auftrag des Kunden durchgeführt werden. Eine Pflicht der rh-tec zur Kontrolle oder Pflege der gespeicherten Daten besteht nur, soweit dies in einer Anlage zu diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Soweit eine zugesicherte Verfügbarkeit zu diesem Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wird, ist die rh-tec verpflichtet, die Verfügbarkeit aller Dienste möglichst nahe der 100 % Marke zu halten. rh-tec gibt zu den unterschiedlichen Produkten differenzierte SLA (Service-Level-Agreement) raus. Die Verfügbarkeitsgarantien und -zusicherungen sind in den jeweiligen SLA erläutert und gelten erst ab Gegenzeichnung seitens der rh-tec. Die rh-tec versichert ihren Kunden technisch bedingte Ausfall- bzw. Wartungszeiten so früh wie möglich anzukündigen. Die Leistung gilt innerhalb der Wartungszeiten als erbracht. Die rh-tec unterhält eine Hotline, die für vertriebstechnische Fragen und Störungsmeldungen zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten, montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr, für den Kunden erreichbar ist. Diese Dienste ist sofern nicht anders vereinbart bis auf die Telefongebühren kostenlos. Für den Störungsdienst steht zusätzlich noch eine 24 Stunden Hotline auch am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung. Die Nummer für diesen Dienst erhält der Kunde zusammen mit den Netzdaten. Störungsmeldungen werden unverzüglich überprüft und bearbeitet. Ein weiterreichender Support über das zur ersten Installation und Umsetzung der Leistungen notwendige Maß hinaus ist durch diesen Vertrag nicht abgedeckt, sofern es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Supportleistungen werden nach angefangenen Zeiteinheiten (ZE) zu 15 Minuten abgerechnet. 3. Vergütung und Zahlungsbedingungen Die vom Kunden zu zahlenden Vergütungen bestehen aus einmaligen, monatlichen, jährlichen und variablen Entgelten, Leitungs- und Kommunikationskosten. Sie richteten sich nach den, in der jeweiligen Vertragsanlage zu diesem Vertrag, vereinbarten Preisen. Sondervereinbarungen hinsichtlich individueller Preisabsprachen bedürfen der Schriftform. Die rh-tec verwendet allgemein übliche Standardmessverfahren zur Erfassung der durch den Kunden verursachten Datentransferleistung (Traffic) durch Auslesen der Auslastung des Uplinkports. Die rh-tec ist nicht verpflichtet detaillierte Verbindungsauflistungen auszugeben. Der Kunde erkennt an, dass die erfasste und berechnete Datenmenge drei Wochen nach Rechnungsstellung nicht mehr überprüfbar ist und als durch den Kunden anerkannt gilt. Der Kunde hat Beanstandungen an einer Rechnung innerhalb einer Woche konkret schriftlich zu rügen. Evtl. nicht genutztes Inklusivtransfervolumen ist nicht auf den Folgemonat übertragbar. Die rh-tec stellt dem Kunden die vereinbarten Entgelte, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung. Alle, auch zukünftig in Angeboten, Mails und Vertragsanlagen genannten Preise verstehen sich netto. Die Berechnung von fest vereinbarten Leistungen erfolgt im voraus. Variable Leistungen werden nach Erbringung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug von Skonto oder Rabatt zu begleichen und werden zu Informationszwecken als .pdf file per E-Mail zugesandt. Des weiteren liegen die Rechnungen für mindestens 3 Monate im rh-tec Kundenmenue zum Ausdruck bereit. Sollte der Kunde den Wunsch äußern, die Rechnungen zusätzlich per Briefpost zu erhalten, wird diesem Wunsch gegen eine Kostenerstattung von 5,00 Euro je versandter Rechnung nachgegangen. Der Kunde kann einmal jährlich eine per Post zugestellte Sammelrechnung kostenlos anfordern. Rechnungen können alternativ auch per Abbuchungsauftrag bzw. über eine Einzugsermächtigung beglichen werden. Die dementsprechenden Formulare sind vom Kunden bei der rh-tec anzufordern. 4. Domainregistrierung und Vergütung Für den Kunden besteht die Möglichkeit nationale und internationale Domains über die rh-tec auf eigenen Namen zu registrieren und zu verwalten. Die Domainpreise richten sich nach der Abnahmemenge. Die Gebühren sind soweit nicht inklusive als Jahresgebühr fällig. rh-tec stellt dem Kunden dementsprechende Nameserver kostenlos zur Verfügung. Wird eine Domain neu registriert oder ein KK beantragt, wird von der rh-tec eine Registrierungs- bzw. eine Übernahmegebühr in Höhe einer Jahresverwaltungsgebühr erhoben. Die Jahresverwaltungsgebühr selbst wird im ersten Jahr nicht berechnet. Sowohl die Registrierungs-, Übernahme- als auch die Jahresverwaltungsgebühren sind auch bei einer abgelehnten Registrierung oder Übernahme fällig. Domains müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt werden, auch wenn sie per KK zu einem anderen Registrar/ISP wechseln oder schon gewechselt wurden, ansonsten verlängert sich die Vertragslaufzeit für die Domain um ein weiteres Jahr. 5. Verzugsfolgen Die rh-tec ist zur Sperrung der Verfügbarkeit der Daten des Kunden sowie sämtlicher anderer Leistungen berechtigt, wenn der Kunden sich länger als 20 Tage mit der Zahlung einer vereinbarten und abgerechneten Vergütung in Verzug befindet oder die Zahlung eines überwiegenden Teils einer Rechnung endgültig verweigert hat. Unter denselben Voraussetzungen kann die rh-tec den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. rh-tec wird dem Kunden von einer bevorstehenden Abschaltung als auch über noch offene Rechnungen per Mail informieren. Der Kunde ist verpflichtet sich über noch offene Rechnungen im rh-tec Kundenmenue zu informieren und diese unverzüglich auszugleichen, auch wenn er die Rechnung nicht zusätzlich per Mail erhalten hat. Eine nicht erhaltene Rechnung per Mail kann nicht als Entschuldigung für eine Zahlungsverzögerung herangezogen werden. Die Informationspflicht gilt als erfüllt, wenn rh-tec eine dementsprechende Mail an die vom Kunden angegebene ?Email-Adresse Buchhaltung? gesandt hat bzw. die Rechnung im Kundenmenue dementsprechend markiert ist. Mit eingehenden Zahlungen werden soweit möglich, im Regelfall erst die älteste offene Rechnung beglichen, auch wenn auf dem Überweisungsträger explizit auf eine andere Rechung seitens des Kunden verwiesen wurde. rh-tec ist berechtigt, dem Kunden Mahnspesen in Rechnung zu stellen, falls dieser sich mit einer offenen Rechnung länger als 10 Tage in Verzug befindet. Im Falle einer Sperrung kann die Entsperrung erst nach Wegfall des Sperrungsgrundes aufgehoben werden. Eine Entsperrung wird mit einer Zeiteinheit (15 Minuten) berechnet. Während der Sperrzeit gilt die Leistung seitens der rh-tec als erbracht und berechtigt nicht zu einer Kürzung der Rechnung. 6. Dauer und Kündigung des Vertrages Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit des Vertrages mit der betriebsfähigen Bereitstellung des Dienstes nach dem branchenüblichen Stand der Technik. Wurde ein Zeitpunkt als Nutzungsbeginn im Auftrag fixiert, so gilt dieser Zeitpunkt vorrangig, es sei denn, das dieser Zeitpunkt, aus Gründen die die rh-tec nicht zu verantworten hat, seitens der rh-tec nicht eingehalten werden kann. Auch beginnt der Vertrag schon vor dem im Auftrag fixierten Zeitpunkt, wenn rh-tec mit der ersten Erfüllungsleistung begonnen hat. Die Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen aus den Vertragsanlagen gelten falls angegeben als angenommen. Bei Verträgen, bei denen explizit keine Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen angegeben sind, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Wird der Vertrag nicht unter Einhaltung der Frist gekündigt, verlängert er sich um jeweils ein 12 Monaten unabhängig von der ursprünglichen Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung aus wichtigem Grund, besonders im Hinblick auf Punkt 5 bleibt hiervon unberührt. Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, sein evtl. bei der rh-tec eingestelltes Equipment binnen 5 Tagen aus dem jeweiligen IDC abzuholen. Der Kunde kann der rh-tec den Auftrag erteilen, das Equipment bis 30 kg Gesamtgewicht zugesandt werden soll. Dieses wird gegen eine Aufwandspauschale von 69,00 Euro je Gerät versandt bzw. dem Kunden zugestellt. rh-tec versendet im Falle des Auftrages innerhalb 10 Tagen die Geräte bis 30 kg als versichertes Paket per DHL bzw. einem alternativen Logistikunternehmen. Geräte über 30 kg Gesamtgewicht können von der rh-tec erst nach Absprache per Spedition zugestellt werden. Etwaige Speditionskosten trägt der Kunde. Für Geräte die nach Ablauf von 5 Tagen noch nicht aus dem IDC abgeholt wurden und für diese auch kein Rücksendeauftrag vorliegt werden von rh-tec kostenpflichtig eingelagert. Die Einlagerungskosten betragen je Gerätschaft, unabhängig von der tatsächlichen Größe, pauschal 3,00 Euro je Kalendertag. rh-tec behält sich das Recht vor, vom Vermieterpfandrecht gebrauch zu machen, wenn zu Befürchten ist, das der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Zukunft nicht nachkommen will oder kann. Bei Verträgen, bei denen rh-tec dem Kunden IT-Equipment für die Dauer des Vertrages überlässt, muss bei einer Vertragsbeendigung der Kunde auf seine Kosten binnen 10 Tagen die Gerätschaften unbeschädigt an rh-tec zurückführen. Für eine angemessene Verpackung sowie die Wahl des Transportweges ist der Kunde verantwortlich. 7. Weitergabe der Dienste an Dritte (Reselling) Der Kunde ist berechtigt, die von der rh-tec bezogenen Leistungen entgeltlich an Dritte weiterzugeben. Der Kunde bleibt direkter Vertragspartner der rh-tec mit allen Leistungen und Pflichten. rh-tec wird sich selbst soweit möglich im Hintergrund halten. Der Kunde bestimmt allein, welchen Leistungen der rh-tec er an seinen Kunden weitergibt. 8. Haftung der rh-tec Business GmbH Eine Haftung für den Erfolg eines Projektes des Kunden kann seitens der rh-tec nur insoweit gewährt werden, wie sie im SLA ausdrücklich ausgewiesen ist. Verträge, welche ohne gesonderte SLA geschlossen werden sind seitens der rh-tec haftungsfrei, es sei denn, das die Haftung gesetzlich geregelt ist. Der Kunde befreit die rh-tec bei telefonisch erteilten HandsOn-Aufträgen, Domainbestellungen, etc. von ihrer Haftung, welche auf evtl. Kommunikationsfehlern beruhen. 9. Obliegenheiten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, die rh-tec -Dienste sachgerecht zu nutzen und dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon sowie die Zugriffsmöglichkeit auf die rh-tec -Dienste nicht missbräuchlich genutzt wird. Der Kunde hat eine eigene Sicherung seiner Daten zu gewährleisten. Diese hat unabhängig vom Datenbestand bei der rh-tec auf einer externen, kundeneigenen oder fremden Recheneinheit zu erfolgen. Der Kunde ist angehalten, bei der rh-tec eingestelltes Equipment hinreichend selbst zu versichern. Ein Versicherungsschutz des Kundenequipment ist in den monatlichen Entgelten nicht inklusive. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt seiner gespeicherten und bereitgestellten Daten nicht rechtswidrig ist, insbesondere nicht gegen geltendes Straf- und Ordnungswidrigkeits- oder Datenschutzrecht verstößt oder Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Der Kunde verpflichtet sich, keine Massenmailings (SPAM) via e-Mail zu versenden, ohne von den e-Mail Empfängern einzeln dazu aufgefordert worden zu sein. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht ist er zum Ersatz des der rh-tec entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung der rh-tec von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden verpflichtet. Die rh-tec hat das Recht, die Verfügbarkeit der Daten des Kunden zu sperren, wenn dieser seine Obliegenheiten verletzt. Bei einem hinreichenden Verdacht des Verstoßes ist die rh-tec zu einer vorläufigen Sperrung berechtigt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Serverkundenmenue missbräuchlich zu nutzen, insbesondere durch Veränderung der Parameter andere als ursprünglich angedachte Aktionen auszuführen. 10. Leistungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand Der Leistungs- und Erfüllungsort für die oben genannten Vertragspflichten ist Bad Oeynhausen. Der ausschließlich zuständige Gerichtsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Bad Oeynhausen und das Landgericht Bielefeld. 11. Auslegungsklausel Soweit in diesem Vertrage Bestimmungen getroffen worden sind, die späterhin sich als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Hinsichtlich der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Parteien im loyalen Zusammenwirken solche Bestimmungen zu setzen, die sie getroffen hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrages die spätere Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. 12. Anzuwendendes Recht Auf diesen Vertrag sowie seine Anlagen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Parteien sind sich über den mietvertraglichen Schwerpunkt des Vertrages einig und sehen übereinstimmend mietrechtliche Regelungen als Grundlage einer ergänzenden Auslegung an. |
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